Maschinenvermietung:
Abrechnungseinheit sind je nach Mietgegenstand Betriebsstunden (Maschinen mit Rütteluhr), Zeitstunden (Trecker mit Fahrer) oder Tage (z.B. Radlader)
Diese Uhren zählen nach Vibration und werden Stundenweise abgerechnet. Damit ist eine faire Abrechnung nach Zeit möglich.
Schreiben Sie uns bei Interesse gerne einfach an, auch Individuelle Mietvereinbarungen sind möglich so dass wir Ihnen ein auf Sie zugeschnittenes Angebot erstellen.
Kipper:
geeignet für Schlepper - Vermietung Stunden- oder Tagesweise.
Leergewicht: | 6,5t | ||
Zulässige Stützlast: | 4,0t | ||
Zulässige Gesamtmasse: | 22,0t | ||
Länge: | 6,985m | ||
Breite: | 2,55m | ||
Höhe: | 2,80m | ||
Anhängerart: | Kugelkopf K80 |
Radlader, Yanmar:
Vermietung nach Tagessatz.
Kipplast, gerade | 4,37t | ||
Kipplast, geknickt | 3,86t | ||
Länge: | 5,27m | ||
Breite: | 1,95m | ||
Höhe: | 2,77m | ||
Betriebsgewicht: | 5,8t | ||
Leistung: | 53,7 kW (73PS) bei 2.200rpm | ||
Fahrgeschwindigkeit: | 20km/h |
- Euro Aufnahme Adapter
- Mit Wasser- Kühlsystem.
- Die Vollsicht-Stahlkabine ist mit einem 3-Stufen-Heizgebläse ausgestattet.
- Mit Hydraulischer Schnellwechseleinrichtung ausgestattet.
- Gabelträger: 1,24m breit
- Gabeln: 110 x 14 x 5cm
- Erdschaufel mit Unterschraubschar 1,95m
Gülleauflieger:
Geeignet für Schlepper (mit der Dollyachse) und Sattelzugmaschine - Vermietung nach Rütteluhr.
zulässiges Gesamtgewicht: | 36000kg | ||
Leergewicht: | 6,75t | ||
Volumen: | 30m³ | ||
Durchmesser: | 2,1m | ||
Länge: | 9m | ||
Höhe: | 4m |
- Füllmengenanzeige über Sichtrohr.
- Dreiachsiges, luftgefedertes Fahrwerk von BPW. Die erste Achse ist als eine vollautomatische Liftachse ausgeführt und besitzt eine Anfahrhilfe über ABS. Um die Nachlaufeigenschaften zu verbessern ist die letzte Achse mit einer Nachlauflenkung ausgerüstet.
- Mit der hydraulisch angetriebenen Drehkolbenpumpe lässt sich der Tank schnell befüllen.
- Die Entnahme erfolgt über den 6" Schnellkuppler mittels Drehrichtungsumkehr der Pumpe sowie über den obenliegenden 8" Trichter. Ergänzend kann ein seitlicher, in Fahrtrichtung links angeordneter 8" Ansaugtrichter oder 6" Stutzen montiert werden.
Plattformauflieger:
Geeignet für Schlepper (mit der Dollyachse) und Sattelzugmaschine -Vermietung nach Tagessatz.
Länge: | 13,86m | ||
Breite: | 2,55m | ||
Höhe: | 4m | ||
Stützlast: | 12t | ||
Technisch Zulässige Gesamtmasse: | 36t | ||
Maximale Achslast: | 9t | ||
Leergewicht: | 7,81t |
Güllefass 10qm:
geeignet für Schlepper - Vermietung nach Rütteluhr.
Fassungsvermögen | 10m³ | ||
Länge: | 7,5m | ||
Breite: | 2,75m | ||
Höhe: | 3,4m | ||
Leergewicht: | 4,6t | ||
Anhängerart: | Zugöse | ||
Anhängerart: | Zugöse für Zugmaul |
- Vakuumpumpe
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Miete
Stand: Februar 2022
Die Vermietung von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten erfolgt ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Wirksame Mietverträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung durch den Vermieter zustande. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt worden sind. Diese AGB der Miete sind als Ergänzung der AGB zu sehen.
M I Allgemeine Rechten und Pflichten der Vertragspartner:
M I. 1. Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tag der vertraglich vereinbarten Übergabe des Mietobjekts an den Mieter oder seinen Beauftragten. Wird ein Mietgegenstand 2 Stunden nach der vereinbarten Abholzeit nicht empfangen, so ist der Vermieter berechtigt, nicht verpflichtet, die Reservierung ohne Kosten für den Vermieter zu stornieren und die Mietsache anderweitig zu vermieten. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
M I. 2. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
M I. 3. Eine Gewährleistung für den Wirkungsgrad der Mietgeräte wird nicht zugesagt, der Mieter ist für die Auswahl und den Einsatz der Geräte selbst verantwortlich.
M I. 4. Die Mietgegenstände dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland genutzt werden. Ein Einsatz im Ausland bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.
M I. 5. Der Mieter erkennt mit Nutzung der Maschinen die "Mietbedingungen" ausdrücklich an.
M I. 6. Änderungen oder Ergänzungen sowie von vorstehenden Bedingungen abweichende Vereinbarungen des Mietvertrages bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
M I. 7. Wir behalten uns vor unsere Maschinen und Auflieger per GPS zu tracken / Verfolgen.
M II Übergabe der Mietsache und Dauer des Mietverhältnisses:
M II. 1. Der Vermieter hat das Gerät in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand zum Versand zu bringen oder zur Abholung bereitzustellen. Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Absendung/Abholung zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Mieter.
M II. 2. Die Mietsache wird vom Vermieter in einwandfreiem Zustand übergeben. Etwaige Mängel sind vom Mieter sofort anzuzeigen. Soweit keine sofortige Anzeige erfolgt, gilt die Übergabe als einwandfrei, ohne Mängel. Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, so hat der Mieter den Vermieter davon unverzüglich zu unterrichten. Ansprüche des Mieters auf Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen.
M II. 3. Die Übergabe der Mietsache ist mit der Herausgabe an den Mieter bewirkt. Die Verladung ist Sache des Mieters und geht zu Lasten und auf Risiko des Mieters, sofern kein Transportauftrag hierfür vorliegt. Benötigt der Mieter für die Beladung auf oder in ein Fahrzeug die Mithilfe eines Mitarbeiters des Vermieters, dann geht die Be- oder Verladung auf sein alleiniges Risiko. Die Mitarbeiter des Vermieters treten in diesen Fällen nur als Helfer auf Geheiß des Mieters auf. Insbesondere Schäden an Fahrzeugen, die für den Transport der jeweiligen Maschinen ungeeignet sind, gehen vollumfänglich zu Lasten des Mieters. Der Vermieter muss die Verladung nicht aus technischen Gründen ablehnen, weil Sie möglicherweise nicht oder nur schwer möglich ist.
M II. 4. Überschreitungen der vereinbarten Mietdauer müssen vom Vermieter vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit genehmigt werden. Wird der Gebrauch der Mietsache auch nach Beendigung des Mietvertrages durch den Mieter fortgesetzt, so widerspricht der Vermieter schon jetzt ausdrücklich einer stillschweigenden Verlängerung. Ansprüche Dritter, die sich aus der verspäteten Rückgabe einer Mietsache ergeben, muss der Mieter gegen sich gelten lassen.
M III Mietzahlung und Mietpreise:
M III. 1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde und ist wie folgt zu zahlen:
a) Bei monatlicher Miete: Die erste Monatsmiete ist sofort bei Übernahme der Maschine zu zahlen. Die weiteren Raten sind jeweils bis zum 3. eines jeden Monats zu zahlen.
b) Bei wöchentlicher Miete: Die erste Wochenmiete ist sofort bei Übernahme der Maschine zu zahlen. Die weiteren Raten sind jeweils bei Beendigung der Mietzeit zu zahlen.
c) Bei Tagesmiete: Die Miete ist bei Rückgabe der Maschine zu zahlen.
d) Bei Miete nach Betriebsstunden: Die Miete ist bei Rückgabe der Maschine zu zahlen.
M III. 2. Ist bei der monatlichen Miete der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages im Rückstand, so ist der Vermieter berechtigt, das Gerät ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät und Abtransport desselben zu ermöglichen hat abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen.
M III. 3. Die Kosten für die Anlieferung oder Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert berechnet.
M III. 4. Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
M III. 5. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich Wartungskosten und Schmierstoffe, nicht jedoch im Preis enthalten sind sonstige Verbrauchs-, Kraft- und Brennstoffe.
M IV Rückgabe der Mietsache:
M IV. 1. Die Mietsache ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie übernommen wurde. Etwaige Reinigungskosten oder Reparaturkosten gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches vor.
M IV. 2. Das Mietverhältnis endet mit der ordnungsgemäßen Rückgabe des, keinesfalls jedoch vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Ist eine bestimmte Mietdauer nicht vereinbart, so hat der Mieter die Rückgabe des Mietobjektes drei Arbeitstage vorher anzuzeigen.
M IV. 3. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache innerhalb der Geschäftszeiten (Montags bis Freitags 8:00 - 16:00 Uhr) zurückzugeben. Das Zurückbringen außerhalb der Geschäftszeiten ist möglich, bedarf aber der Absprache mit dem Vermieter und geschieht immer auf eigene Verantwortung des Mieters.
M IV. 4. Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er dies nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz zu leisten. Bis zum Eingang der vollwertigen Ersatzleistung ist die vereinbarte Miete in Höhe von 75% weiter zu zahlen.
M V Verwendung der Mietgegenstände und Haftung:
M V. 1. Der Mieter erklärt mit der Anmietung, dass er die ihm überlassene Mietsache einwandfrei bedienen kann. Er hat die Mietsache bestimmungsgemäß und fachgerecht unter genauer Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften einzusetzen, vor Überbeanspruchung zu schützen, pfleglich zu behandeln und fachgerecht zu warten. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Bedienung des gemieteten Gerätes nur durch geeignete erfahrene Fachkräfte erfolgt.
M V. 2. Der Vermieter ist berechtigt, die Mietsache jederzeit selbst oder durch einen Beauftragten zu besichtigen. Die Kosten hierfür trägt der Vermieter.
M V. 3. Bei auftretenden Schäden am Mietgegenstand jeglicher Art hat der Mieter grundsätzlich die Meldepflicht an den Vermieter. Dieser wird dann je nach Art des Schadens Abhilfe schaffen. Sämtliche Reparaturen an den Mietfahrzeugen bedarf es einer Zustimmung des Vermieters. Schäden an der Mietsache, die nicht ausschließliche Verschleißschäden sind, hat der Mieter zu tragen. Mängel, die der Mieter nicht zu vertreten hat, werden auf Kosten des Vermieters beseitigt. Entstehende Kosten aufgrund eigenverantwortlichen Handelns des Mieters (z.B. bei Fahrzeugausfall, Abschleppdienst bzw. Notdienstbeauftragung) ohne Absprache mit dem Vermieter sind grundsätzlich vom Mieter zu tragen.
M V. 4. Die Mietzeit verlängert sich um den Zeitraum zwischen Anzeige und Behebung des Mangels ohne Kosten für den Mieter. Im Falle eines Defekts während der Mietzeit ist Schadensersatz wegen Nichterfüllung in jedem Falle ausgeschlossen, auch bei etwa auftretenden Schäden und Pannen.
M V. 5. Mietgegenstände dürfen ohne Genehmigung des Vermieters nicht an Dritte weitergegeben werden.
M V. 6. Pfändung, Beschlagnahme oder ähnliche Maßnahmen in Bezug auf die Mietsache hat der Mieter dem Vermieter sofort anzuzeigen.
M V. 7. Die Gefahr des Verlustes und der Verschlechterung durch Gewaltschäden trägt der Mieter.
M V. 8. Die Benutzung der Mietsache geschieht auf ausschließliche Gefahr des Mieters. Alle Schäden, die durch den Betrieb der Mietsache am Eigentum des Mieters oder an fremdem Eigentum entstehen, trägt der Mieter. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur Schäden, die nach geltenden Pflichtversicherungsgesetzen geregelt sind.
M V. 9. Die Verwendung von Alternativkraftstoff, z.B. Biodiesel ist nicht erlaubt.
M VI Kündigung:
M VI. 1. Bei fest vereinbarter Mietzeit ist die ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die vereinbarte Mindestmietzeit bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag. Nach Ablauf der Mindestmietzeit kann der Mieter einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von fünf Tagen schriftlich kündigen.
M VI. 2. Im Falle des Zahlungsverzuges des Mieters, der Vermögensverschlechterung oder wenn nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert, kann der Vermieter den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen und das gemietete Gerät ohne weiteres auf Kosten des Mieters an sich nehmen. Dies gilt auch, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten nach Abmahnung verletzt oder das gemietete Gerät ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Vermieters an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort verbringt oder nicht bestimmungsgemäß verwendet.
M VI. 3. Endet der Vertrag aufgrund einer Kündigung gemäß Ziffer 6.2 bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.
M VI. 4. Treten am Mietobjekt technische Defekte auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben. Dies gilt nicht, sofern der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.
M VII Salvatorische und Datenschutz Klausel:
M VII. 1. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine dieser in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahekommende, wirksame Vereinbarung zu ersetzen.
M VII. 2. Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden und über den zentralen Warnring an Dritte weitergegeben werden, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird.